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Öffentliche Sicherheit auf Straßen

Details
Standesamt / Ordnungsamt
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Britta Scholz 05505 / 503-37 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details
Wolfgang Just 05505 / 05505/503-30 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Auszug aus der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Hardegsen:

§ 2
Sicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen


1. Amtliche Verkehrszeichen und Schilder, Beleuchtungseinrichtungen und Hydranten sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen dürfen durch Bäume, Sträucher, Pflanzen, Zäune und andere Einrichtungen nicht verdeckt bzw. in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.

2. Über die Grundstücksgrenze hinausragende Zweige von Bäumen und Sträu-chern sind über Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu beseitigen. Trockene Äste sind vollständig zu ent-fernen.

3. Es ist verboten, Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von Versorgungsanlagen und Kanälen in Straßen und Anlagen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen.

4. Stacheldraht, scharfkantige oder spitze Gegenstände dürfen an öffentlichen Straßen und Anlagen nicht so angebracht werden, dass sie Personen oder Tiere verletzen oder Sachen beschädigen können.

5. Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die auf eine öffentliche Verkehrsfläche stürzen können, sind zu beseitigen oder ausreichend zu sichern.


§ 3
Sauberkeit auf öffentlichen Verkehrsflächen


1. Auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen dürfen Papier-, Obst- oder andere Abfälle nur in dafür vorgesehene Behältnisse (Papierkörbe u.a.) eingeworfen werden.

2. Zur Abholung bereitgestellter Abfall, insbesondere Sperrmüll, muss so am Stra-ßenrand gelagert werden, dass Schachtdeckel und Zugänge zu Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc. nicht verdeckt oder anderweitig in ihrer Sichtbarkeit oder Funktion beeinträchtigt werden.

3. Die öffentliche Verrichtung der Notdurft ist nicht zulässig.

4. Das unbefugte Bekleben, Bemalen, Beschriften, Besprühen und Beschmieren von öffentlichen Gebäuden, Denkmälern, Mauern, Einfriedungen, Toren, Brücken, Bänken, Straßen, Verteilerschränken, Brunnen, Bäumen, Leitungsmasten, Papierkörben, Müllbehältern, Buswartehäusern, Verkehrszeichen und dergleichen ist nicht zulässig.

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