Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Ab dem 23.03.2022 ist das Bürgerbüro für den allgemeinen Publikumsverkehr wieder geöffnet.
Die übrigen Fachämter des Rathaues bleiben weiterhin geschlossen. Die Mitarbeiter*innen sind telefonisch zu erreichen. Falls ein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ist weiterhin eine Terminvereinbarung mit den entsprechenden Mitarbeiter*innen möglich.
Der Zutritt zum Rathaus ist nur mit einem 3-G-Nachweis möglich.
Bitte tragen Sie im gesamten Verwaltungsgebäude eine medizinische Maske/FFP 2-Maske und wahren Sie den Mindestabstand und beachten Sie die Handhygiene.
Öffnungszeiten der Bürgerbüros ohne Terminvereinbarung!
Montag: 8.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 8.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 8.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr
www.hardegsen.de
Sie finden im Bürgerbüro Ansprechpartner*innen unter anderem zu folgenden Themen:
An-, Ab- und Ummeldung nach dem Bundesmeldegesetz
Mit Einführung des Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015 ist über jeden Einzug eine Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen. Dieses Formular finden Sie unter der Rubrik "Formulare" untenstehend.
Anmeldung (Zuzug nach Hardegsen)
Jede Person, hat sich gem. § 17 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen anzumelden.
Hauptwohnsitz ist die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
Benötigte Unterlagen:
Ummeldung innerhalb Hardegsen
Bei einem Umzug innerhalb von Hardegsen muss die Ummeldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Benötigte Unterlagen:
Abmeldung
Eine Abmeldung muss nur erfolgen, wenn sich der neue Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet oder ein Nebenwohnsitz aufgegeben wird.
Befindet sich der neue Wohnsitz im Inland, muss lediglich eine Anmeldung innerhalb von zwei Wochen bei der neuen Behörde erfolgen
Benötigte Unterlagen:
Bitte bringen Sie Ihren Ausweis zur Abmeldung mit. Sollte eine Abmeldung durch Dritte erfolgen, ist ein ausgefüllter Abmeldeschein sowie eine Ausweiskopie und Vollmacht vorzulegen.
Beantragung von Personalausweisen
Für die Beantragung eines neuen Personalausweises wird die Vorlage des alten Personalausweises sowie ein biometrisches Foto benötigt.
Bei Erstausstellung sowie bei Namensänderung des Personalausweises wird um Vorlage einer Geburts- oder Heiratsurkunde gebeten.
Personalausweis unter 16 Jahren:
Alle Antragsteller unter 16 Jahren benötigen eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigen, diese finden Sie unter der Rubrik "Formulare", untenstehend.
Diese muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Sollte ein Elternteil erziehungsberechtigt sein, muss ein Schreiben des Jugendamtes bzw. ein Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden.
Gebühr
Personalausweis unter 24 Jahren 22,80 €, Gültigkeit 6 Jahre
Personalausweis über 24 Jahren 37,00 €, Gültigkeit 10 Jahre
Vorläufiger Personalausweis 10,00 €, Gültigkeit 3 Monate
Beantragung von Reisepässen
Für die Beantragung eines neuen Reisepasses wird die Vorlage des alten Reisepasses sowie ein biometrisches Foto benötigt.
Bei Erstausstellung sowie bei Namensänderung des Reisepasses wird um Vorlage einer Geburts- oder Heiratsurkunde gebeten.
Reisepass unter 18 Jahren:
Alle Antragsteller unter 18 Jahren benötigen eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigen, diese finden Sie unter der Rubrik "Formulare", untenstehend.
Diese muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Sollte ein Elternteil erziehungsberechtigt sein, muss ein Schreiben des Jugendamtes bzw. ein Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden.
Gebühr
Reisepass unter 24 Jahren 37,50 €, Gültigkeit 6 Jahre
Reisepass über 24 Jahren 60,00 €, Gültigkeit 10 Jahre
Vorläufiger Reisepass 26,00 €, Gültigkeit 1 Jahr
Es ist nicht möglich, einen gültigen Reisepass und vorläufigen Reisepass gleichzeitig zu beantragen!
Für die Beantragung eines Kinderreisepasses wird die Vorlage des alten Reisepasses (falls nicht vorhanden, eine Geburtsurkunde) sowie ein biometrisches Foto benötigt.
Bei allen Anträgen muss eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigen vorgelegt werden.
Diese muss von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Sollte ein Elternteil erziehungsberechtigt sein, muss ein Schreiben des Jugendamtes bzw. ein Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden.
Ab dem Alter von 6 Jahren müssen die Kindern zwecks Unterschrift und Fingerabdruck bei der Antragstellung erscheinen.
Gebühr
Kinderreisepass 13,00 €, Gültigkeit 1 Jahr, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
Liegen bei der Antragsstellung alle Unterlagen vor, wird der Kinderreisepass direkt ausgehändigt.
Verlängerung des Kinderreisepass bzw. Aktualisierung des Lichtbildes:
Sollte der Kinderreisepass demnächst ablaufen und ist die Doppelseite nach dem Datenblatt noch frei, kann der Kinderreisepass einmal verlängert werden. Zur Verlängerung werden die gleichen Unterlagen benötigt wie bei der normalen Antragsstellung.
Die Verlängerung bzw. die Aktualisierung kostet 6,00 €.
Für die Ausstellung einer Meldebescheinigung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit.
Die Gebühr beträgt 7,50 €.
Sollte eine bevollmächtigte Person die Meldebescheinigung abholen, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Im Bürgerbüro können nur amtliche Beglaubigungen vorgenommen werden. Bitte informieren Sie sich vorher, ob dies für Ihren Verwendungszweck ausreichend ist.
Folgende Dokumente werden nicht beglaubigt:
Personenstandsurkunden (Geburt-, Ehe- und Sterbeurkunden)
Diese dürfen nur vom ausstellenden Standesamt beglaubigt werden.
Beglaubigung von Zeugnissen, Ausweisen und sonstigen Papieren:
Bitte bringen Sie immer die Originale zur Beglaubigung mit, von einer Kopie kann eine Beglaubigung angefertigt werden. Gern können Sie schon Kopien von Ihren Unterlagen mitbringen, diese werden von uns auf die Übereinstimmung mit dem Original verglichen. Sie können gern hier eine Kopie fertigen lassen, pro Kopie werden 0,50 € erhoben. Die Gebühr für eine Beglaubigung beträgt 2,00 €.
Beglaubigung von Unterschriften:
Bereits unterschriebene Unterlagen dürfen nicht beglaubigt werden. Die Unterschrift muss vor den Augen der Mitarbeiter/innen erfolgen. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis zur Beglaubigung mit. Die Gebühr beträgt 5,00 €.
Das Führungszeugnis kann bei der Meldebehörde des Haupt- oder Nebenwohnsitzes beantragt werden. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis mit. Die Gebühr für das Führungszeugnis beträgt 13,00 €.
Eine Gebührenbefreiung ist in besonderen Fällen möglich, dies setzt aber eine Bestätigung voraus.
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt, sind der Verwendungszweck sowie die Adresse der Behörde bei der Antragstellung anzugeben. Das Führungszeugnis wird direkt an die Behörde versandt.
Wird das Führungszeugnis im Zusammenhang mit der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen benötigt, erkundigen Sie sich bitte sich bitte bei der anfordernden Stelle, ob ein erweiteres Führungszeugnis benötigt wird.
Das Führungszeugnis wird Ihnen bzw. der Behörde innerhalb von 8-10 Arbeitstage direkt zugesandt.
EU-Führungszeugnis
Dieses Führungszeugnis ist für in Deutschland lebende Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates. Der Antrag ist ebenfalls bei der Meldebehörde zu stellen. Die Gebühr beträgt 17,00 €.
Es wird unterschieden zwischen Auskünften aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen (Privatpersonen) oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen (GmbH, OHG,….).
Bei der Beantragung einer Gewerbezentralregisterauskunft für natürliche Personen muss der Antrag bei der zuständigen Meldebehörde (Wohnsitz) stellen. Es ist der Personalausweis vorzulegen sowie der Verwendungszweck anzugeben.
Bei der Beantragung einer Gewerbezentralregisterauskunft für eine juristische Person muss der Antrag bei der zuständigen Meldebehörde (Firmensitz) gestellt werden. Es muss immer die Nummer des Handels-, Verein- oder Genossenschaftsregisters des zuständigen Amtsgerichtes mitgeteilt werden sowie der Verwendungszweck.
Die Gebühr beträgt 13,00 €, eine Gebührenbefreiung ist nicht möglich.
Die Auskunft beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.
Die Auskunft wird grundsätzlich nur an den Antragsteller oder an eine Behörde übersandt.
Die Zustelldauer einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 8-10 Arbeitstage.
Erstuntersuchung:
Untersuchungsberechtigungsscheine werden für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr ausgestellt. Das 18. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein. Die Kosten für die Untersuchung trägt das Land. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird kein Untersuchungsberechtigungsschein mehr ausgestellt, die Untersuchung läuft dann über die Krankenkasse.
Nachuntersuchung:
Für die Nachuntersuchung wird ein Schreiben vom Arbeitgeber benötigt. Dieses Schreiben muss bestätigen, dass das Ausbildungsverhältnis noch besteht. Diese Bescheinigung für die Nachuntersuchung erhalten Sie ebenfalls im Bürgerbüro.
Um die gesetzlichen Vorgaben des Bundesmeldegesetzes wahrnehmen zu können, ist jede/r Einwohner/in verpflichtet, sich beim Einzug einer Wohnung anzumelden und eine Reihe durch das Bundesmeldegesetz genannten persönlichen Daten anzugeben. Es ist deshalb auch selbstverständlich, diese Daten durch entsprechende gesetzliche Regelungen besonders zu schützen. Im Bundesmeldegesetz ist deshalb nicht nur festgelegt, welche Daten von welchen Behörden erhoben werden dürfen, sondern auch, welche Daten an wen übermittelt und weitergegeben werden dürfen. Aus dem Melderegister dürfen Auskünfte an Privatpersonen und private Institutionen erteilt werden. Aus dem Melderegister dürfen Auskünfte an Privatpersonen und private Institutionen erteilt werden. Der Umfang der Auskünfte ist gesetzlich geregelt. In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich dabei lediglich um Familiennamen, Vorname und die aktuelle Anschrift des Einwohners bzw. der Einwohnerin.
Jede/r Einwohner/in hat jedoch die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe seiner/ihrer Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen.
Übermittlungssperren:
Folgende Sperren können im Bürgerbüro ohne Begründung schriftlich beantragt werden
Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz:
Es besteht die Möglichkeit eine Sperre jeder Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn der Betroffene glaubhaft erklärt, dass hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürde Belangen entstehen könnte. Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Diese Auskunftssperre besteht ab Eintragung 2 Jahre und ist ggf. vor Ablauf zu erneuern.
Sie erhalten im Bürgerbüro Müllplaketten (5,60 €) sowie Papiermüllsäcke (4,20 €).
Für die direkte Müllabfuhr bzw. Tausch der Mülltonnen ist die Abfallwirtschaft in Northeim zuständig. Tel: 05551/ 708-162 oder -163.
Sie haben etwas verloren?
Sollten wir Sie als Eigentümer der Fundsache ermitteln können, versuchen wir umgehend uns mit Ihnen in Verbindung zu setzen (z.B. bei Verlust eines Geldbeutels mit Ausweisen). Gern können Sie telefonisch oder direkt im Bürgerbüro erkundigen, ob der verlorene Gegenstand abgegeben worden ist. Die Fundsachen, die im Fundbüro abgegeben werden, werden alle hier erfasst, s. unten:
Sie haben etwas gefunden:
Bitte geben Sie den Fundgegenstand umgehend direkt im Bürgerbüro ab.
Alle abgegebenen Fundsachen werden nach Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 6 Monate im Fundbüro aufbewahrt.
Aktuelle Fundsachen:
Eine Sporttasche (gefunden Bushaltestelle Friedhof, Hardegsen)
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Vollmacht zur Abholung des Reisepasses (319 KB) |
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Vollmacht zur An- und Ummeldung (297 KB) |
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Wohnungsgeberbestätigung (519 KB) |
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Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre (374 KB) |
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Vollmacht zur Abholung des Personalausweises (436 KB) |
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Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten (483 KB) |