Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und von der Leitung des zuständigen Amtsgerichts in ihrem Amt bestätigt. Die Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätig.
Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen zu lösen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen, dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zu schlichten oder einen Kompromiss zu finden. Die außergerichtliche Schlichtung findet Anwendung bei Streitigkeiten wie z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nachbarschaftsrecht und mehr.
Schiedspersonen der Stadt Hardegsen
Schiedsperson
Frau Christiane Biskup
Tel. 05505 / 999973
E-Mail: chbiskup@gmx.de
Stellv. Schiedsperson
Frau Dr. Manuela Ropeter-Scharfenstein
Mobil: 0177-7944768
Tel. 05503/91426
E-Mail: Ropeter@Dragon-IVF.com
Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter
www.schiedsamt.de und www.bds-goettingen.de
Weitere Informationen:
Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen): Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft.
In "kleinen" Strafsachen: Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.
Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt:
Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Gemeinde der Antragsgegner wohnt.
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein.
An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten persönlich zu erscheinen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen.
Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich.
Was kostet das Schiedsverfahren?
Das Schiedsverfahren ist kostengünstig. Die amtliche Gebühr für das Verfahren beträgt 15 Euro (wenn die Parteien sich nicht einigen können). 30 Euro sind zu zahlen, wenn eine Einigung erzielt wird. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schwierigen Verfahren, kann die Gebühr auch auf 50 Euro erhöht werden. Hinzu kommen wenige Cent für Auslagen und Schreibgebühren. Zum Beispiel werden pro Seite ausgefertigter Vordrucke 50 Cent berechnet. Mit den Auslagen für Telefongebühren und Portokosten bezahlen Sie durchschnittlich 40 Euro für eine Verhandlung mit einer Einigung.
Vergleichen Sie diese Kosten mit denen eines Rechtsstreites vor Gericht, so stellen Sie fest, dass der Gang zum Schiedsamt auch finanziell lohnend ist.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter